Der Steuerratgeber von Konz hat den vergleichbaren Ruf eines „Dudens“– was dort jeweils zu lesen ist, kann, ohne zu überlegen, in der aktuellen Steuererklärung direkt umgesetzt werden. Beispiele aus den vergangenen Jahren waren es, Urlaubsreisen anhand bestimmter Belege eindeutig so dokumentieren zu können, um sie unzweifelhaft als Forschungsreise gegenüber den Finanzbehörden erklären zu können. Dies hat positiven Einfluss für den Reisenden auf die Steuern, die er nicht für die Einnahmen zahlen muss, die ihm für die Ausgaben der Reise zur Verfügung standen. Oder Konz rät, Sprachkurse stets im Zusammenhang mit einer Stellenbewerbung vorzuweisen: Die Ausgaben für den Lehrgang mindern hier ebenfalls die Steuerlast.
Es ist und war Konz immer daran gelegen, es der Ungerechtigkeit des deutschen Steuersystems nicht vollständig zu ermöglichen, beim Steuerpflichtigen unnötige Finanzverluste zu verursachen. Dies ist jedoch nur möglich, wenn Letzterer auf Wege hingewiesen wird, die ein Steuerberater nicht oder nur gegen ein eigenes hohes Honorar benennen würde. Die Haltung, die somit hinter der Autorenschaft dieser Bücher steht, ist ein gewissermaßen gemeinnütziges Ziel: Demjenigen, der Geld verdient, darf dieses nicht aus unverständlichen Gründen wieder genommen werden.
Franz Konz ist 1926 geboren und hatte zunächst als Steuerinspektor gearbeitet, bevor er seit 1985 seinen jährlich erscheinenden „Konz – 1000 ganz legale Steuertricks“ herauszubringen begann: Dieser teilt sich jährlich in einen „Großen Konz“ und in einen „kleinen Konz“, letzterer entsteht unter Mitautorenschaft des Steuerberaters Friedrich Borrosch. Deutschland hat die meisten Steuergesetze der Welt (nämlich ca. 70.000), die jährlich variieren und entwickelt werden.
Somit ist es für den Arbeitnehmer (oder auch Selbstständigen) stets wichtig, Vorgänge aus seinem Wirtschaftsleben gegenüber dem Finanzamt anzugeben, für die eine Steuer nicht berechnet werden darf. Dies können alle Möglichkeiten von Abschreibungen sein, alle Variationsmöglichkeiten von Werbungskosten – und das Wissen um die jährlich hinzugekommenen Steuervergünstigungen. Ebenso gibt Konz stets die fehlenden Detailregelungen des jeweils gültigen Steuerrechts an und weist darauf hin, dass schlichtweg jeder Beruf Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge steuerfrei hinzuverdienen darf. Stets reagiert der Gesetzgeber direkt auf die Veröffentlichungen von Franz Konz (zumindest bemüht man sich, dies überhaupt zu erkennen und dies zeitnah zu leisten) – und begrenzte etwa bisher bereits die Anzahl der Steuerzuschläge für sonntags.